§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
3. Der Sitz des Vereins ist in 73574 Iggingen
4. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Verbreitung des Tierschutzgedanken
im In- und Ausland. Dieser Zweck wird u. a. erfüllt durch die Unterstützung von Auffangstationen und
Futterstellen mit Geld- und Futterspenden, Kastrationen von Fundtieren sowie wildlebender Hunde
und Katzen. In Einzelfällen werden Tierarztkosten übernommen.
2. Zusammenarbeit mit entsprechenden einheimischen Behörden und Institutionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung (AO) der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vereinsvermögen und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Mitglied werden,
sofern eine schriftliche Einverständniserklärung einen Erziehungsberechtigten vorliegt.
3. Mitglieder ab 16 Jahren bis zu Vollendung des 18.Lebensjahres haben Stimmrecht,
außer bei Auflösung des Vereins.
4. Der Verein nimmt ordentliche und fördernde Mitglieder auf. Ordentliche Mitglieder sind natürliche
Personen, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen oder sich in der Vereinsführung zu
betätigen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, welche die
Aufgabe des Vereins unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern.
5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Er führt außerdem ein Register aller Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt des Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Er muss mit mindestens 3 Monaten Frist zum Jahresende erfolgen.
3. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben vom Datum
der Austrittserklärung unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Ausschlussgründe spätestens 14 Tage
nach Beschlussfassung schriftlich bekannt zu geben.
6. Nach Bekanntgabe kann das Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch
gegen den Beschluss gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft ruht für diese Zeit mit allen Rechten und Pflichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Werktag im Monat März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich
1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 6 Abs. 2),
2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen und soweit als möglich mitzuwirken,
3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
3. dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Personen:
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 3. Vorsitzende/r
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung möglich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Und 2. Vorsitzende je allein vertragsberechtigt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Absprache.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen im In- und Ausland
mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren.
6. Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige Verpflichtungen des Vereins.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail bzw. Messenger
durch den/die erste/n Vorsitzende/n bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite
Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse (E-Mail oder auch Postadresse) gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet, sofern nicht ein/e
Versammlungsleiter/in bestellt wird.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. die Entlassung und Neuwahl des Vorstandes
b. die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes
c. Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder
d. Beschluss über Satzungsänderungen
e. Beschluss über die Auflösung des Vereins
f. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen.
Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 11 Vermögensverwaltung
1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen der Vereinstätigkeit) wird durch ein
Vorstandmitglied verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach
Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfer/-innen zu prüfen.
2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Die Kassenprüfer/- innen dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
4. Es dürfen keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert
werden.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/-innen zu prüfen.
2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung
ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
3. Die Kassenprüfer/-innen können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer/-innen ist
schriftlich niederzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen.
5. Als Kassenprüfer/innen wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
6. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
7. Außer durch Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines/einer Kassenprüfers/-in
mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt, so muss dieser schriftlich an eine/n
Vorsitzende/n des Vorstandes gerichtet werden. Hat mindestens eine/r oder alle Kassenprüfer/innen
ihren Rücktritt erklärt oder sind sie aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand
kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende
Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfer/-innen
wählt.
8. Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands
alle dem Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
9. Die Kassenprüfer/innen fertigen über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an, der dem/der
Vorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis soll mit dem Verantwortlichen darüber hinaus mündlich
erörtert werden.
10. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung
folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen.
Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen hat der/die Vorsitzende des Vorstands unverzüglich
eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
11. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
deren innerhalb der satzungsgemäß vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung
eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
2. Im Falle der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck
fällt das Vermögen des Vereins an die „Tierhilfe Istrien.org“ - Vereinsregisternummer: 18001223 in Pula.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort________________
Die Satzung wurde beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.06.2018.
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1. Der Verein wurde am 10.06.2018 gegründet und trägt den Namen „Tierfreunde-Helfen e.V.“
2. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen und führt den Zusatz e.V.3. Der Sitz des Vereins ist in 73574 Iggingen
4. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Verbreitung des Tierschutzgedanken
im In- und Ausland. Dieser Zweck wird u. a. erfüllt durch die Unterstützung von Auffangstationen und
Futterstellen mit Geld- und Futterspenden, Kastrationen von Fundtieren sowie wildlebender Hunde
und Katzen. In Einzelfällen werden Tierarztkosten übernommen.
2. Zusammenarbeit mit entsprechenden einheimischen Behörden und Institutionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung (AO) der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vereinsvermögen und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Mitglied werden,
sofern eine schriftliche Einverständniserklärung einen Erziehungsberechtigten vorliegt.
3. Mitglieder ab 16 Jahren bis zu Vollendung des 18.Lebensjahres haben Stimmrecht,
außer bei Auflösung des Vereins.
4. Der Verein nimmt ordentliche und fördernde Mitglieder auf. Ordentliche Mitglieder sind natürliche
Personen, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen oder sich in der Vereinsführung zu
betätigen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, welche die
Aufgabe des Vereins unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern.
5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Er führt außerdem ein Register aller Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt des Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Er muss mit mindestens 3 Monaten Frist zum Jahresende erfolgen.
3. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben vom Datum
der Austrittserklärung unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Ausschlussgründe spätestens 14 Tage
nach Beschlussfassung schriftlich bekannt zu geben.
6. Nach Bekanntgabe kann das Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch
gegen den Beschluss gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft ruht für diese Zeit mit allen Rechten und Pflichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Werktag im Monat März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich
1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 6 Abs. 2),
2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen und soweit als möglich mitzuwirken,
3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
3. dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Personen:
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 3. Vorsitzende/r
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung möglich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Und 2. Vorsitzende je allein vertragsberechtigt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Absprache.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen im In- und Ausland
mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren.
6. Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige Verpflichtungen des Vereins.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail bzw. Messenger
durch den/die erste/n Vorsitzende/n bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite
Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse (E-Mail oder auch Postadresse) gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet, sofern nicht ein/e
Versammlungsleiter/in bestellt wird.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. die Entlassung und Neuwahl des Vorstandes
b. die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes
c. Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder
d. Beschluss über Satzungsänderungen
e. Beschluss über die Auflösung des Vereins
f. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen.
Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 11 Vermögensverwaltung
1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen der Vereinstätigkeit) wird durch ein
Vorstandmitglied verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach
Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfer/-innen zu prüfen.
2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Die Kassenprüfer/- innen dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
4. Es dürfen keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert
werden.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/-innen zu prüfen.
2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung
ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
3. Die Kassenprüfer/-innen können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer/-innen ist
schriftlich niederzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen.
5. Als Kassenprüfer/innen wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
6. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
7. Außer durch Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines/einer Kassenprüfers/-in
mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt, so muss dieser schriftlich an eine/n
Vorsitzende/n des Vorstandes gerichtet werden. Hat mindestens eine/r oder alle Kassenprüfer/innen
ihren Rücktritt erklärt oder sind sie aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand
kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende
Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfer/-innen
wählt.
8. Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands
alle dem Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
9. Die Kassenprüfer/innen fertigen über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an, der dem/der
Vorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis soll mit dem Verantwortlichen darüber hinaus mündlich
erörtert werden.
10. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung
folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen.
Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen hat der/die Vorsitzende des Vorstands unverzüglich
eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
11. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
deren innerhalb der satzungsgemäß vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung
eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
2. Im Falle der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck
fällt das Vermögen des Vereins an die „Tierhilfe Istrien.org“ - Vereinsregisternummer: 18001223 in Pula.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort________________
Die Satzung wurde beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.06.2018.