Tierfreunde Helfen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
      1. Der Verein wurde am 10.06.2018 gegründet und trägt den Namen „Tierfreunde-Helfen e.V.“
      2. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen und führt den Zusatz e.V.
      3. Der Sitz des Vereins ist in 73574 Iggingen
      4. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Zielsetzung

      1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Verbreitung des Tierschutzgedanken
      im In- und Ausland.  Dieser Zweck wird u. a. erfüllt durch die  Unterstützung von Auffangstationen und
      Futterstellen  mit  Geld-  und  Futterspenden,  Kastrationen  von  Fundtieren sowie wildlebender Hunde
      und Katzen.  In Einzelfällen werden Tierarztkosten übernommen.
      2. Zusammenarbeit mit entsprechenden einheimischen Behörden und Institutionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
      1. Der  Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im Sinne der
      Abgabenordnung (AO)  der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel dürfen nur für die satzungs-
      mäßigen Zwecke  verwendet werden.
      2. Die Mitglieder erhalten  keine  Anteile  am  Vereinsvermögen und in Ihrer  Eigenschaft als
      Mitglieder auch  keine sonstigen  Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
      durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind  oder  durch  unverhältnismäßig
      hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
      die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
      2. Personen  die  das  18. Lebensjahr noch  nicht  vollendet haben, können Mitglied werden,
      sofern eine  schriftliche  Einverständniserklärung  einen  Erziehungsberechtigten  vorliegt.
      3. Mitglieder  ab  16  Jahren  bis zu Vollendung  des  18.Lebensjahres  haben   Stimmrecht,
      außer bei Auflösung des Vereins.
      4. Der  Verein  nimmt  ordentliche  und fördernde Mitglieder auf. Ordentliche Mitglieder sind natürliche
      Personen, die  bereit  sind, sich  an  der  Vereinsarbeit  zu beteiligen  oder sich in der  Vereinsführung zu
      betätigen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, welche die
      Aufgabe  des  Vereins  unterstützen  und  die  Vereinstätigkeit  vor  allem  durch Zahlung eines erhöhten
      Mitgliedsbeitrages fördern.
      5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
      Er führt außerdem ein Register aller Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
      2. Der Austritt des Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
      Er muss mit mindestens 3 Monaten Frist zum Jahresende erfolgen.
      3. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben vom Datum
      der Austrittserklärung unberührt.
      4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung
      beschlossen werden.
      5. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Ausschlussgründe spätestens 14 Tage
      nach Beschlussfassung schriftlich bekannt zu geben.
      6. Nach Bekanntgabe kann das Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch
      gegen den  Beschluss  gegenüber dem Vorstand einlegen.  Über den Widerspruch
      entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
      7. Die Mitgliedschaft ruht für diese Zeit mit allen Rechten und Pflichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
      1. Über  die  Höhe der Beiträge  für Mitglieder und fördernde Mitglieder
      entscheidet die Mitgliederversammlung.
      2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Werktag im Monat März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
      Die Mitglieder verpflichten sich
      1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 6 Abs. 2),
      2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen und soweit als möglich mitzuwirken,
      3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
      4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 8 Rechte der Mitglieder
      Die Mitglieder haben das Recht
      1. an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
      2. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
      3. dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 9 Vorstand
      Der  Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.
      Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
      1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Personen:
           1. Vorsitzende/r        2. Vorsitzende/r        3. Vorsitzende/r
      2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung möglich.
      3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die  1. Und 2. Vorsitzende je allein vertragsberechtigt.
      4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Absprache.
      5. Der Vorstand  ist ermächtigt, Tierheimen  sowie  Tierschutzorganisationen  im  In- und Ausland
      mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren.
      6. Dem Vorstand obliegen die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      7. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige Verpflichtungen des Vereins.
§ 10 Mitgliederversammlung
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt.
      Außerordentliche  Mitgliederversammlungen  können  vom Vorstand einberufen werden.
      2. Die  Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail bzw. Messenger
      durch  den/die  erste/n Vorsitzende/n  bei deren/dessen  Verhinderung  durch den/die zweite
      Vorsitzende/n   unter   Wahrung   einer   Einladungsfrist  von   mindestens  zwei  Wochen   bei
      gleichzeitiger  Bekanntgabe  der  Tagesordnung.   Das  Einladungsschreiben  gilt  dem  Mitglied
      als   zugegangen,   wenn   es   an  die  letzte  vom   Mitglied   dem  Verein   schriftlich   bekannt
      gegebene Adresse  (E-Mail oder auch Postadresse) gerichtet ist.
      3. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet, sofern nicht ein/e
      Versammlungsleiter/in bestellt wird.
      4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
         a. die  Entlassung und Neuwahl des Vorstandes
         b. die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes
         c. Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder
         d. Beschluss über Satzungsänderungen
         e. Beschluss über die Auflösung des Vereins
         f. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen.
      Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      6. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
      diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
      7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
      Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 11 Vermögensverwaltung
      1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen der Vereinstätigkeit) wird durch ein
      Vorstandmitglied  verwaltet.  Die  Kassenführung  (Bestand und Verpflichtungen)  des Vereins ist nach
      Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfer/-innen zu prüfen.
      2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
      3. Die Kassenprüfer/- innen dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
      4. Es dürfen keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert
      werden.
§ 12 Kassenprüfung
      1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
      von mindestens  zwei  von  der  Mitgliederversammlung  gewählten  Kassenprüfer/-innen  zu   prüfen.
      2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung
      ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
      3. Die  Kassenprüfer/-innen  können  jederzeit  Einsicht  in die Vermögensverhältnisse  des Vereins
      nehmen  und  dürfen  nicht  dem  Vorstand  angehören.  Der  Bericht  der  Kassenprüfer/-innen  ist
      schriftlich niederzulegen.
      4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen.
      5. Als Kassenprüfer/innen wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
      6. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
      von zwei Jahren gewählt.
      7. Außer durch Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines/einer Kassenprüfers/-in
      mit  dem   Ausschluss  aus  dem   Verein  oder  durch   Rücktritt,  so  muss  dieser  schriftlich  an  eine/n
      Vorsitzende/n  des  Vorstandes  gerichtet  werden.  Hat mindestens eine/r oder alle Kassenprüfer/innen
      ihren   Rücktritt  erklärt  oder  sind  sie  aus   anderen   Gründen   ausgeschieden,  so  hat  der  Vorstand
      kommissarisch  die  fehlenden   Kassenprüfer  zu  bestellen,  mit der Maßgabe,  dass  die  nächstfolgende
      Mitgliederversammlung  die Bestellung zu bestätigen  hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfer/-innen
      wählt.
      8. Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands
      alle dem Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
      9. Die Kassenprüfer/innen fertigen über die Prüfung  einen  schriftlichen  Bericht  an, der dem/der
      Vorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis soll mit dem Verantwortlichen  darüber  hinaus mündlich
      erörtert werden.
    10. Die  Kassenprüfer/innen  haben  das  Recht,  in  der  nächsten  auf  die   Prüfung
      folgenden Vorstandssitzung  das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen.
      Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen hat der/die Vorsitzende des Vorstands unverzüglich
      eine außerordentliche Vorstandssitzung  einzuberufen.
    11. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§ 13 Auflösung des Vereins
      1. Die  Auflösung   des  Vereins  kann  nur  in  einer   Mitgliederversammlung   beschlossen  werden,
      deren innerhalb  der satzungsgemäß vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung
      eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
      2. Im Falle der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck
      fällt das Vermögen des Vereins an die „Tierhilfe Istrien.org“ - Vereinsregisternummer: 18001223 in Pula.
§ 14 Gerichtsstand
      Gerichtsstand und Erfüllungsort________________

      Die Satzung wurde beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.06.2018.

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